Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugunsten des Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

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Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugunsten des Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

Der Rechtsstreit mit einem deutschen Essigproduzenten um die widerrechtliche Verwendung des Wortes „Balsamico“ wird vom BGH an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Italienischer Herstellerverband spricht von einem historischen Schritt.

Modena, 28. Mai 2020. In der langjährigen Auseinandersetzung zwischen dem Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena und einem deutschen Essighersteller hat der BGH am 28. Mai 2020 eine Entscheidung zugunsten des italienischen Hersteller-Konsortiums getroffen. Der Rechtsstreit wurde wieder in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe verwiesen und damit dessen Urteil vom 09. November 2016 kassiert.

Inhaltlich geht es um die Klärung der Frage, ob die Aufmachung zweier essigartiger Erzeugnisse des deutschen Produzenten mit den Produktnamen „deutscher balsamico“ und „1868 Balsamico“ eine unzulässige Anspielung auf den eingetragenen Namen des italienische Originals „Aceto Balsamico di Modena“ g.g.A. darstellt. In dem nun für ungültig erklärten Urteil des OLG Karlsruhe war entschieden worden, dass allein der Begriff „Aceto Balsamico di Modena“ als geographische Herkunftsangabe geschützt ist und daraus geschlussfolgert, dass die Produkte nicht zu beanstanden seien. Dagegen hatte das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena Revision beim BHG eingelegt, der das Verfahren zur Klärung einer Frage an den Europäischen Gerichtshof verwies. Dieser brachte zum Ausdruck, dass sich der Schutz der Bezeichnung nicht auf die Verwendung der nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ erstreckt.

Das Konsortium argumentierte, dass davon unabhängig die Verwendung des Begriffs “balsamico” in italienischer Sprache als Handelsname für in Deutschland hergestellte und vermarktete Essigprodukte in der konkreten Aufmachung unzulässig sei.

Karlsruhe wird nun in einer weiteren Verhandlungsrunde zu entscheiden haben, ob eine widerrechtliche Anspielung auf die EU-geschützte geografische Angabe des italienischen Originals gegeben ist.

In einer ersten Stellungnahme zur heutigen Entscheidung spricht Mariangela Grosoli, Präsidentin des Hersteller-Konsortiums, von einem historischen Schritt, der sich positiv auf alle EU-geschützten Spezialitäten auswirken werde und bekräftigt die Entschlossenheit der Hersteller, sich weiterhin intensiv für die Bewahrung ihrer einzigartigen traditionellen Spezialität einzusetzen.

Von der grundlegenden Bedeutung dieses Urteils ist auch der Direktor des Konsortiums, Federico Desimoni, überzeugt, da die Bezeichnung „Balsamico“ damit nun nicht frei verwendet werden dürfe. „Unser ganzes Bestreben in der Vergangenheit war darauf ausgerichtet, wie es unserer Aufgabe entspricht, unser traditionelles Lebensmittel zu schützen und Trittbrettfahrern, die sich die Bekanntheit und den guten Ruf des Aceto Balsamico di Modena zunutze machen wollten, das Handwerk zu legen. Mit dieser Entscheidung, die das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Mannheim vom September 2015 wiederbelebt, ist ein wesentlicher Schritt in diese richtige Richtung getan. Ein gerechter Sieg nicht nur für die Hersteller, sondern in erster Linie für den europäischen Verbraucher.“