Der Rechtsstreit um Aceto Balsamico di Modena ging in eine weitere Runde.

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Der Rechtsstreit um Aceto Balsamico di Modena ging in eine weitere Runde.

Aceto Balsamico di Modena ist die weltweit meist exportierte italienische Spezialität. Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena wehrt sich gegen Rufausbeutung und Namensmissbrauch in Deutschland und in der EU.

Der Rechtsstreit um Aceto Balsamico di Modena ging in eine weitere Runde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verkündete ein neues Urteil. Italienische Produzenten nicht bereit, dieses zu akzeptieren und wollen weiter kämpfen.

Modena, 30. März 2021. In den vergangenen Tagen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil in der Auseinandersetzung zwischen dem italienischen Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena und der deutschen Balema GmbH veröffentlicht. Das Oberlandesgericht war angerufen worden, um zu beurteilen, ob Balema-Produkte den Tatbestand der Rufausbeutung (Evokation) im Sinne des Art. 13 Buchst. b) der EU-Verordnung Nr. 1151/12 darstellten.

Bezugnehmend auf zwei Balema-Produkte, die im Mittelpunkt des Verfahrens standen, bestätigte das Gericht die Entscheidung eines ersten, vor einigen Jahren gefällten Urteils, das besagt, dass in diesem speziellen Fall keine Evokation vorliege. Damit wird nochmals deutlich, dass sich die aktuelle Rechtsprechung lediglich auf die dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegenden Produkte bezieht und keinesfalls auf andere Produkte übertragbar ist.

Dieses Urteil bestätigt den allgemeinen Grundsatz, der besagt, dass der Begriff „Balsamico“ nicht frei verwendbar ist. Ein Produkt auf Essigbasis mit der Bezeichnung „Balsamico“ auf dem Etikett könnte als Evokation auf die g. g .A.-geschützte Spezialität „Aceto Balsamico di Modena“ gewertet werden. In diesem Sinne hat das Urteil keine klare Rechtsgrundlage geschaffen in Bezug auf die Herstellung generischer Balsamico-Erzeugnisse.

Weder das Oberlandesgericht Karlsruhe noch der Bundesgerichtshof haben das Recht auf die Verwendung des Wortes „Balsamico“ als generischen Begriff anerkannt. Vielmehr kamen beide Gerichte zu der Auffassung, dass dessen Verwendung auf einem Produkt immer eine von Fall-zu-Fall-Entscheidung ist und von nationalen Gerichten zu treffen.

Beide deutschen Gerichte haben sich der korrekten Auslegung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Dezember 2019 angeschlossen, die besagt, dass das Wort “Balsamico” grundsätzlich nicht auf generischen Erzeugnissen angewendet werden darf. Sowohl der EuGH als auch die beiden deutschen Gerichte haben im Gegenteil bestätigt, dass die Verwendung dieses Begriffs unzulässig ist, wenn er den Tatbestand der Evokation erfüllt.

Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Konsortium alle Unternehmen vor Gericht zur Rechenschaft ziehen, die diesen Begriff auf essigbasierten generischen Produkten verwenden.

In der vom Gericht vorgelegten Urteilsbegründung erkennt das Konsortium zudem gravierende Mängel und verweist darauf, dass die Auslegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichtshofs steht wie auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Das Konsortium zieht in Erwägung, erneut den Bundesgerichtshof anzurufen, um offene und strittige Punkte zu klären, und zeigt sich kämpferisch: „Dieses Urteil ist nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzung“, so Mariangela Grosoli, Präsidentin des Konsortiums.

„Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena ist natürlich nicht zufrieden mit der getroffenen Entscheidung“, so Mariangela Grosoli weiter. „Wir sind felsenfest davon überzeugt, dass es unzulässig ist, den Begriff „Balsamico“ zu verwenden, insbesondere, wenn er in italienischer Sprache auf im Ausland hergestellten Produkten verwendet wird. Die Verbraucher werden immer damit Aceto Balsamico di Modena assoziieren. Wir als Konsortium werden alle verfügbaren rechtlichen Mittel ausschöpfen, im Interesse der Hersteller wie auch der Verbraucher.“